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Statuten

1. Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Tambouren- und Pfeiferverein Visp“ besteht seit dem Jahre 1929 ein Verein mit Sitz in Visp.

Der Verein ist unter diesem Namen Mitglied des Oberwalliser Tambouren- und Pfeiferverbandes OWTPV.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Trommel- und Pfeifenspiels, insbesondere der Ahnenmusik.

2. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein setzt sich zusammen aus

a)  Aktivmitgliedern

b)  Kandidaten

c)  Jungtambouren und Jungpfeifern

d)  Ehrenmitgliedern

e)  Passivmitgliedern

f)   Alte Garde

a) Aktivmitgliedschaft

Art. 4

Aktivmitglied kann jede Person werden, die nachweislich über die geforderte technische Fertigkeit verfügt.

Vor der Aufnahme als Aktivmitglied ist mindestens ein Probejahr als Kandidat zu absolvieren.

Über die Vergabe der Aktivmitgliedschaft (=Aufnahme in den Verein) entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Fähnrich Ehrendamen und Weibel sind ebenfalls Aktivmitglieder unter Erlass des Probejahres.

Art. 5

Das Aktivmitglied hat folgende Verpflichtungen:  

 

Besuch aller Proben, Versammlungen, der Generalversammlung sowie der übrigen vom Vorstand beschlossenen Auftritte.

Kann dieser Verpflichtung nicht Folge geleistet werden, wird eine mündliche oder schriftliche Entschuldigung unter Angabe des Grundes erwartet.

Fähnrich und Ehrendamen sind nur fallweise zum Besuch der Proben verpflichtet.

 

Entrichtung des von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Vorstandsmitglieder und Aktivmitglieder mit Ehrenmitgliedschaft sind von dieser Pflicht befreit.  

 

Beachtung und Einhaltung der Statuten und Reglemente sowie die Wahrung und Förderung der Interessen des Vereins.

 

Pflicht zur Annahme eines durch die GV angebotenen Amtes. Diese Pflicht gilt nur einmalig und für die Dauer einer Amtsperiode.

Art. 6

Das Aktivmitglied ist stimm- und wahlberechtigt. In die gewählten Organe des Vereins kann nur ein Aktivmitglied gewählt werden, welches in bürgerlichen Rechten und Ehren steht.

Das Stimm- und Wahlrecht ist nicht delegierbar.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, verlieren alle Rechte und Pflichten und sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Eine Wiederaufnahme der wegen nichtbezahlter Beiträge erloschenen Mitgliedschaft kann nur nach Regelung der Rückstände und gemäss Art. 4 erfolgen.

Art. 8

Der Austritt hat mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Präsidenten zu erfolgen.

Ein Austritt ist erst möglich, wenn das betreffende Mitglied sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.

Art. 9

Mitglieder, welche während eines Vereinsjahres keine ihrer Pflichten erfüllen, können nach erfolgter schriftlicher Mahnung  mittels Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Art. 10

Mitglieder, welche regelmässig ihren Pflichten nicht nachkommen, den Interessen des Vereins entgegenwirken oder dem Ansehen des Vereins schaden, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine 2/3- Mehrheit der Stimmenden erforderlich.

Art. 11

Mitglieder, denen die Einhaltung ihrer Pflichten für eine begrenzte Dauer verunmöglicht wird, jedoch die Mitgliedschaft nicht aufgeben möchten, können mittels Gesuch an den Vorstand eine Beurlaubung beantragen. Eine Beurlaubung ist jährlich zu erneuern.

b) Kandidat

Art. 12

Als Kandidaten gelten Mitglieder, die sich um die Aktivmitgliedschaft nach Art. 4 bewerben. Kandidaten werden zu Beginn des Vereinsjahres durch die technische Leitung ernannt.

Art. 13

Der Kandidat hat dieselben Verpflichtungen wie ein Aktivmitglied nach Art. 5.

Art. 14

Der Kandidat ist weder stimm- noch wahlberechtigt.

Art. 15

Bezüglich Austritt gelten für den Kandidaten die Bestimmungen in Art. 7.

c) Jungtambour / Jungpfeifer

Art. 16

Jungtambouren und Jungpfeifer sind Mitglieder, die in Ausbildung stehen und weder Kandidaten noch Aktivmitglied sind.

Art. 17

Ein Jungtambour / Jungpfeifer hat die Verpflichtung zum Besuch der für sie angesetzten Proben.

Art. 18

Ein Jungtambour / Jungpfeifer ist weder stimm- noch wahlberechtigt.

d) Ehrenmitglieder

Art. 19

Zu Ehrenmitgliedern können Tambouren- und Pfeiferfreunde ernannt werden, welche sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wir auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen.

Art. 20

Das Ehrenmitglied ist weder stimm- noch wahlberechtigt.

Art. 21

Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht aberkannt werden.

e) Passivmitglieder

Art. 22

Passivmitglied kann jeder werden, der dem Verein einen jährlichen Beitrag bezahlt.

Die Generalversammlung setzt den Mindestbeitrag fest.

Das Passivmitglied geniesst bei bestimmten Anlässen Vorzugsrechte.

Art. 23

Das Passivmitglied ist weder stimm- noch wahlberechtigt.

Art. 24

Die Passivmitgliedschaft muss jährlich erneuert werden.

f) "Alte Garde"

Art. 28

Die Mitglieder der Vereinigung „ alte Garde“ bestimmen einen/eine Obmann/frau, der/die als Bezugsperson gegenüber dem Verein auftritt. Begrüssenswert, aus der Sicht des Vereinsvorstands, wäre es, wenn der Bezugsperson administrative Aufgaben, im Zusammenhang mit der Vereinigung, übertragen werden könnten. Dies soll allerdings auf gänzlich freiwilliger Basis zustande kommen.

Art. 29

Für die Teilnahme an Anlässen erhalten die Mitglieder der „ alten Garde“ eine Vereinsjacke und eine Mütze. Als Zeichen der Vereinsverbundenheit, sollte diese einheitliche Kleidung möglichst oft bei öffentlichen Anlässen getragen werden. Das Material bleibt Eigentum des Vereins.

Art. 30

Mitglieder der „alten Garde“, die gewillt sind, den Verein bei Bedarf musikalisch zu unterstützen, werden, im Rahmen des Möglichen, mit einem Instrument ausgestattet. Dieses bleibt im Besitz des Vereins. Um den Verein zu entlasten sollte jedoch, wenn vorhanden, das eigene Instrument eingesetzt werden.

Art. 31

In Absprache mit dem Sektionsleiter kann allenfalls an Proben teilgenommen werden. Für jedes Mitglied der Vereinigung „ alte Garde“ ist es Ehrensache, vor einem bevorstehenden Auftritt, das eigene musikalische Können, durch Übungsbesuche, unter Beweis zu stellen.

Art. 32

Der Vorstand entscheidet, in Absprache mit dem Sektionsleiter, über Auftritte und Anlässe, an denen die Mitglieder der Vereinigung „ alte Garde“ eingeladen werden. Wiederkehrende Auftritte sind Zapfenstreich und Tagwacht an Fronleichnam. Weiter sind die Mitglieder der Vereinigung zur alljährlichen Generalversammlung und Weihnachtsfeier eingeladen. Die Mitglieder der „ alten Garde“ können eigenständig Veranstaltungen und Treffen organisieren, die der Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit dienlich sind.

3. Organisation

Art. 33

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) die Vereinsversammlung

c) der Vorstand

d) die Revisoren

a) die Generalversammlung

Art. 34

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können mittels schriftlichen Begehrens die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

Art. 35

Die Generalversammlung findet alljährlich im Monat November statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vorher. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor derselben schriftlich einzureichen.

Art. 36

Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:

  • Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren und der Stellvertreter der technischen Leiter

  • Wahl der Stimmenzähler für die Dauer der Generalversammlung

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers

  • Genehmigung der Jahresberichte der einzelnen Chargen

  • Festsetzung der Beiträge gemäss Art. 39

  • Ehrungen

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Statuten und Reglementsänderungen sowie Erlass von Reglementen

  • Wahl von Kommissionen, sofern solche bestellt werden

  • Auflösung des Vereins

Art. 37

Sofern diese Statuten nichts anderes vorsehen, werden die Beschlüsse an der Generalversammlung mit einfachem Mehr gefasst. Für die Wahlen gilt jeweils im ersten Wahlgang das absolute, in jedem weiteren Wahlgang das relative Mehr. Sofern mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, erfolgt die Abstimmung oder Wahl schriftlich.

b) Vereinsversammlung

Art. 38

Die Vereinsversammlung ist eine schriftliche einberufene Versammlung aller Aktivmitglieder und Kandidaten. Die Vereinsversammlung ist nicht beschlussfähig im Sinne der Generalversammlung. Geschäfte, die nicht der Generalversammlung obliegen, können vom Vorstand der Vereinsversammlung übertragen werden. Entscheidungen werden analog Art. 29 gefällt.

c) Vorstand

Art. 39

Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt, ist wiederwählbar und besteht aus 7 Mitgliedern:

  • Präsident

  • Vizepräsident

  • Kassier

  • Aktuar

  • Materialverwalter

  • Tambourenleiter

  • Pfeiferleiter

Die Sektionsleitung obliegt einem der beiden technischen Leiter und wird vom Vorstand übertragen.

Art. 40

Der Vorstand ist zuständig für alle den Verein betreffenden Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 41

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

d) Revisoren

Art. 42

Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren, welche die Pflicht haben, die Jahresrechnung und die finanziellen Geschäfte des Vereins gewissenhaft zu prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

Art. 43

Jede Amtsperiode muss mindestens einer der beiden Revisoren neu bestellt werden.

4. Finanzen

Art. 44

Für die Verbindlichkeiten des Tambouren- und Pfeifervereins Visp haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 45

Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und der Kassier.

Art. 46

Jedes Mitglied ist für ihm anvertraute Mobilien aus Vereinsbesitz haftbar. Entstehende Kosten, die über normale Abnutzung hinausgehen, trägt das Mitglied. Die Beurteilung normaler Abnützung obliegt dem Vorstand. Für die Anwendung dieses Artikels erlässt die Generalversammlung ein eigenes Reglement.

Art. 47

Gemäss Art. 5, 13 und 22 setzt die Generalversammlung die Jahresbeiträge für Aktivmitglieder, Kandidaten und Passivmitglieder fest.

5. Sonstige Bestimmungen

a) Statutenänderungen

Art. 48

Statutenänderungen können nur von der Generalversammlung vorgenommen werden. Sie bedürfen eine 2/3-Mehrheit der Stimmenden. Änderungsanträge müssen unter Darlegung der Gründe dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

b) Auflösung

Art. 49

Solange sich 8 Mitglieder zur aktiven Vereinstätigkeit verpflichten, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Art. 50

Im Falle einer Auflösung hat der Vorstand nach Bezahlung aller Vereinsverbindlichkeiten das bleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Visp zur Verwaltung zu übergeben. Ebenso ist alles Vereinsmaterial einzuziehen und mit genauem Inventar und allen Vereinsakten ebenfalls der Gemeinde Visp zur Aufbewahrung zu übergeben. Sollte innert 20 Jahren ein neuer Verein im Sinne von Art. 2 gegründet werden, kann er über Material und Vermögen verfügen unter der Bedingung, eine gleiche Bestimmung wie diesen Artikel in seinen Statuten zu führen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vereinsvermögen der Mannenmittwoch-Stiftung zuzuführen und das Material dem Oberwalliser Tambouren- und Pfeiferverband zu Verfügung zu stellen.

c) Gültigkeit

Art. 51

Diese Statuten sind gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 18. November 1994 gültig und treten ab diesem Datum in Kraft. Damit verlieren die Statuten vom 21. Oktober 1968 sowie alle mit den vorliegenden Statuten in Widerspruch stehenden Vereinsbeschlüsse ihre Gültigkeit.

Art. 25

Seit dem November 2011 besteht beim Tambouren- und Pfeiferverein Visp eine Vereinigung mit dem Namen „ alte Garde“.

Art. 26

Durch die Mitgliedschaft in der „ alten Garde“ kann, nach dem Austritt als Aktivmitglied, weiterhin der kameradschaftliche Kontakt und die Verbundenheit zum Verein intensiv gepflegt werden.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, durch vereinzelte, freiwillige Teilnahmen an Veranstaltungen:

  • den Verein, bei Bedarf, an Konzerten und Auftritten musikalisch zu unterstützten. Dadurch kann das persönliche Trommel- und Pfeifenspiel, in bescheidenem Rahmen, weiter ausgeübt werden.

  • dem Verein, bei der Durchführung von Anlässen, organisatorisch oder administrativ helfend zur Seite zu stehen.

Art. 27

Mitglieder der Vereinigung „ alte Garde“ gelten im Sinne der Statuten als Passivmitglieder.

Für die Aufnahme in die Vereinigung genügt ein mündlicher Antrag an den Vorstand. Dieser ist jedoch berechtigt, wenn begründete Umstände vorliegen, ein Gesuch abzulehnen.

Mitglied der „ alten Garde“ kann jede Personen werden die:

  • jahrgangmässig das 40. Lebensjahr erreicht hat und

  • nachweislich 15 Jahre Aktivmitglied des Tambouren- und Pfeifervereins Visp war.

Der Mitgliedschaftsbeitrag für die Vereinigung „ alte Garde“ beträgt 50 Franken. Der Betrag kann durch die GV neu festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind, in Anerkennung ihrer Verdienste für den Verein, von diesem Beitrag befreit.

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